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Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es bei einer Haftpflichtversicherung?
Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für
die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden automatisch
um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung
beendet werden.
Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten
zum Ablauf gekündigt wird.
Außerordentliche Kündigung:
bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge,
ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach
Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muß sich um mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr
bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mehr als
20% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:
Die Prämie muß sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw.
um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.
Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.
im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so
kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers
gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit einer Frist
von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer
erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Tip:
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung
beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.
(Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers)
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